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Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

AGBs

1. Allgemeiner Geltungsbereich:

Diese all­ge­meinen Bedin­gun­gen (in weit­er­er Folge AGB genan­nt), gel­ten grund­sät­zlich für alle Rechts­geschäfte zwis­chen der AIM Tech­ni­cal Solu­tions GmbH (in weit­er­er Folge AIM genan­nt) und dem Auf­tragge­ber (in weit­er­er Folge AG genan­nt), soweit nichts Abwe­ichen­des vere­in­bart und von AIM schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vere­in­barun­gen bedür­fen zu ihrer Rechtswirk­samkeit in jedem Fall der Schrift­form.

Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese Bedin­gun­gen maßgebend. Allfäl­lige Bedin­gun­gen des AG verpflicht­en AIM nicht. Ent­ge­gen­ste­hende oder von den Geschäfts­be­din­gun­gen AIM abwe­ichende Regelun­gen gel­ten nur, soferne AIM ihrer Gel­tung aus­drück­lich schriftlich zuges­timmt hat. Die Bedin­gun­gen AIM gel­ten auch dann, wenn AIM in Ken­nt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von den Bedin­gun­gen AIM abwe­ichen­der Bedin­gun­gen des AG die Leis­tun­gen oder Liefer­un­gen an den AG vor­be­halt­s­los aus­führt. 

Indi­vidu­elle Vere­in­barun­gen mit dem AG haben stets Vor­rang vor diesen Geschäfts­be­din­gun­gen. 

 

2. Angebote/Kostenvoranschläge:

Alle Ange­bote von AIM sind in allen Bestandteilen freibleibend, wenn und insoweit sie nicht aus­drück­lich als bindend für einen bes­timmten Zeitraum abgegeben wer­den.

Die in Kat­a­lo­gen, Prospek­ten, Rund­schreiben, Anzeigen, Abbil­dun­gen und Preis­lis­ten etc. enthal­te­nen Angaben sind nur maßge­blich, wenn im Ange­bot und/oder der Auf­trags­bestä­ti­gung aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird. 

Pläne, Zeich­nun­gen, Skizzen, Licht­bilder, son­stige tech­nis­che Unter­la­gen sind geistiges Eigen­tum von AIM. Jede Ver­w­er­tung, Vervielfäl­ti­gung, Repro­duk­tion, Ver­bre­itung und aushändi­gen an Dritte, darf nur mit aus­drück­lich­er Zus­tim­mung von AIM erfol­gen. Des Weit­eren dür­fen sie nicht für einen anderen Zweck genutzt wer­den als für den, für den sie geliefert wur­den. Die Preise von AIM ver­ste­hen sich freibleibend, soferne nicht schriftlich aus­drück­lich anderes vere­in­bart wurde. 

Kosten­vo­ran­schläge und Ange­bote sind unverbindlich, soferne im Kosten­vo­ran­schlag oder Ange­bot nicht aus­drück­lich schriftlich die Verbindlichkeit von AIM erk­lärt wird. 

 

3. Vertragsabschluss:

Verträge kom­men entwed­er durch die schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung von AIM (per Post, Fax oder e‑mail) oder durch Abschluss eines eigen­ständi­gen von bei­den Ver­tragsparteien unterze­ich­neten Ver­trages zus­tande.

Der geschuldete Leis­tung­sum­fang wird abschließend im Angebot/Auftragsbestätigung und Ver­trag geregelt. 

Wird von AIM fest­gestellt, dass die Kred­itwürdigkeit des AG zweifel­haft ist, so ste­ht AIM das Rück­trittsrecht zu bzw. ist AIM berechtigt, Voraus­bezahlung oder hin­re­ichende Sich­er­stel­lung zu ver­lan­gen. Der AG ist zur Mitwirkung an der Leis­tungser­bringung verpflichtet und hat ins­beson­dere seine Vor­leis­tungspflicht­en zeit­gerecht und voll­ständig zu erfüllen. AIM ist nicht verpflichtet AG auf die Ter­mine der Erfül­lung der Leis­tungs- und Mitwirkungspflicht­en hinzuweisen. AG hat AIM alle durch die von ihm nicht zeit­gerecht und/oder nicht voll­ständig erfüll­ten Leis­tungs- und Mitwirkungspflicht­en verur­sacht­en Kosten und son­stige Ver­mö­gen­snachteile zu erset­zen.

Sämtliche für die Anlage erforder­liche Bewilligungen/Genehmigungen usw. hat AG eigen­ständig und auf eigene Kosten einzu­holen und zu ver­an­lassen. 

Leis­tungsän­derun­gen sind nach freiem Ermessen von AIM zuläs­sig, soweit die geän­derte Leis­tung qual­i­ta­tiv und quan­ti­ta­tiv der ursprünglich vere­in­barten Leis­tung entspricht. 

 

4. Lieferfristen:

Die in der Auftragsbestätigung/Vertrag genan­nten Liefer- und Mon­tage­fris­ten und ‑ter­mine begin­nen, soferne eine Anzahlung vere­in­bart wurde, nicht vor Ein­gang dieser Anzahlung bei AIM.

Soferne AG Vor­leis­tun­gen zu erbrin­gen hat, ver­längern sich die Liefer- und Mon­tage­fris­ten und ‑ter­mine um den Zeitraum, um den AG diese Vor­leis­tun­gen ver­spätet erbringt. AIM ist berechtigt nach Set­zung ein­er angemesse­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­zutreten. Wird vom AG eine Änderung der Anlage gewün­scht, so sind allfäl­lig verbindlich vere­in­barte Liefer- und Mon­tage­fris­ten und ‑ter­mine nicht mehr gültig. In diesem Fall ist AIM zur ein­seit­i­gen Bekan­nt­gabe neuer, angemessen­er Liefer- und Mon­tage­fris­ten berechtigt. 

Durch Vorkomm­nisse, wie ins­beson­dere verzögerte Trans­port­mit­tel, Betrieb­sstörun­gen, Streiks, Liefer­verzug bei Unter­liefer­an­ten, verzögerte Anliefer­ung von Mate­ri­alien oder son­stiger wichtiger Gründe, die nicht in der Sphäre von AIM liegen, ver­längern sich die Fris­ten für die Dauer der Behin­derung.

 

5. Abnahme der Anlage:

Die Fer­tig­stel­lung der Anlage wird dem Kun­den mit­geteilt. Nach Fer­tig­stel­lung wird, wenn vere­in­bart, ein Probe­be­trieb durchge­führt, in welchem alle betriebs- und funk­tion­swesentlichen Eigen­schaften der Anlage geprüft wer­den. Nach Abschluss eines allfäl­li­gen Probe­be­triebes oder nach Fer­tig­stel­lung der Anlage, je nach dem, ob ein Probe­be­trieb vere­in­bart wurde, teilt AIM AG die Abnah­me­bere­itschaft der Anlage mit. Erfol­gt inner­halb ein­er Frist von 2 Wochen nach Zugang der Anzeige der Abnah­me­bere­itschaft nicht die Abnahme durch den AG, ohne dass dieser schriftlich mit­geteilt hat, dass er aus sach­lich gerecht­fer­tigten Grün­den an der Durch­führung der Abnahme gehin­dert ist, so gilt die Anlage als abgenom­men (Abnah­me­fik­tion). Die Anlage gilt eben­so als abgenom­men, sobald AG diese in Gebrauch nimmt oder in Betrieb set­zt. In den übri­gen Fällen erfol­gt die Abnahme durch ein schriftlich­es

Abnah­me­pro­tokoll. Allfäl­lige Män­gel sind im Abnah­me­pro­tokoll zu verze­ich­nen, anson­sten der­ar­tige Män­gel nicht mehr gel­tend gemacht wer­den kön­nen, es sei denn, die Män­gel wären auch bei einge­hen­der Über­prü­fung der Anlage nicht erkennbar. Ger­ingfügige Män­gel, welche die Funk­tion­stauglichkeit der Anlage nicht beein­trächti­gen, berechti­gen AG nicht zur Abnah­mev­er­weigerung. AG kann die Abnahme demgemäß nur im Falle eines wesentlichen Man­gels ver­weigern.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

Die Anlage bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des vere­in­barten Ent­gelts im Eigen­tum von AIM. Im Falle ein­er Weit­er­veräußerung der Anlage oder von Anlageteilen gilt die Kauf­pre­is­forderung des AG bis zur voll­ständi­gen Befriedi­gung der Forderun­gen von AIM als an AIM abge­treten. Im Falle des Zahlungsverzuges und Gel­tend­machung des Eigen­tumsvor­be­haltes durch AIM ist AIM berichtigt, die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Fahrnisse beim AG oder am son­st befind­lichen Ort abzu­holen.

 

7. Preise/Entgelt:

Ein Pauscha­lent­gelt muss aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart wer­den und umfasst nur die im Ver­trag aus­drück­lich vere­in­barten Leis­tun­gen. Soferne Ein­heit­spreise vere­in­bart sind, han­delt es sich bei den Men­ge­nangaben um Schätzun­gen. Die Abrech­nung erfol­gt nach tat­säch­lich erbracht­en Leis­tun­gen.

AIM ist berechtigt die Preise angemessen zu erhöhen, wenn Steigerung von Löh­nen, Energiekosten und Einkauf­skosten für das zu liefer­nde Mate­r­i­al ins­ge­samt die im Angebot/Vertragsabschluss kalkulierten Kosten um ins­ge­samt 5% über­steigen. 

 

8. Zahlungsbedingungen:

AIM ist berechtigt Abschlagszahlun­gen nach Bau­fortschritt oder entsprechend eines Zahlungs­planes in Rech­nung zu stellen. 

Zahlun­gen sind inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechen­den Rech­nung ohne Abzug fäl­lig. Im Falle des Zahlungsverzuges gel­ten die unternehmerischen Verzugszin­sen. 

Erfül­lung­sort für alle Zahlun­gen ist auss­chließlich der Sitz von AIM. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AIM berechtigt, die weit­ere Erfül­lung des Ver­trages entwed­er von der Vorauszahlung oder bankmäßi­gen Sich­er­stel­lung des vere­in­barten Rest­be­trages des Gesam­tauf­trages abhängig zu machen oder gän­zlich vom Ver­trag – nach Set­zung ein­er angemesse­nen Nach­frist – zurück­zutreten.

Die Aufrech­nung von Forderun­gen des AG gegenüber Forderun­gen von AIM ist nicht zuläs­sig.

 

9. Gewährleistung:

AIM übern­immt die geset­zliche Gewährleis­tung für die Dauer von 2 Jahren ab Über­gabe, soferne der auftre­tende Man­gel unverzüglich mit genauer Män­gelbeschrei­bung schriftlich angezeigt wurde. 

Als zugesicherte Eigen­schaften der Anlage gel­ten nur solche, die aus­drück­lich und schriftlich als zugesicherte Eigen­schaften zwis­chen AIM und den Kun­den vere­in­bart wur­den. Die Ver­mu­tungsregel gemäß § 924 ABGB wird aus­geschlossen. Bean­stan­dun­gen wegen Män­geln, die bei sofor­tiger Unter­suchung der Anlage fest­gestellt wer­den kön­nen, sind läng­stens bin­nen 5 Werk­ta­gen ab Annahme bei son­stigem Ver­lust des Gewährleis­tungs- und Schaden­er­satzanspruch­es schriftlich anzuzeigen.

Bei Vor­liegen eines berechtigten Man­gels ist AIM nach eigen­er Wahl zur Verbesserung oder zum Aus­tausch verpflichtet. Ist die Verbesserung bzw. der Aus­tausch unmöglich oder mit einem für AIM unver­hält­nis­mäßi­gen Aufwand ver­bun­den, kann der AG auch bei Vor­liegen wesentlich­er Män­gel auss­chließlich Preis­min­derung begehren. Die Gewährleis­tungspflicht gilt nur für Män­gel, die trotz Ein­hal­tung der vorge­se­henen Betriebs‑, Wartungs- und Ein­bau­vorschriften der Anlage auftreten. Sie gilt ins­beson­dere nicht für Män­gel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Ver­wen­dung, Über­beanspruchung, fehler­hafter oder nach­läs­siger Behand­lung ein­treten. 

Für Kosten ein­er durch den AG selb­st genomme­nen Män­gel­be­he­bung hat AIM nur dann einzuste­hen, wenn hierzu eine schriftliche Zus­tim­mung vor­liegt. Wird die Anlage auf­grund von Kon­struk­tion­sangaben, Zeich­nun­gen oder Vor­gaben des AG aus­ge­führt, so erstreckt sich die Haf­tung von AIM nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben oder Vor­gaben, son­dern darauf, dass die Aus­führung gemäß den Angaben des AG erfol­gte. Die Prüf- und Warnpflicht von AIM wird ein­vernehm­lich abbedun­gen.

 

10. Haftung/Folgeschäden/Schadenersatz:

Die Haf­tung von AIM für Folgeschä­den wie Pro­duk­tion­sstill­stand, ent­gan­genen Gewinn, Nutzungsaus­fall, Ver­trag­sein­bußen oder andere wirtschaftliche oder indi­rek­te Folgeschä­den wird aus­geschlossen.

Die Beweis­las­tumkehr gemäß § 1298 ABGB wird aus­geschlossen. Für Per­so­n­en­schä­den haftet AIM auch bei leichter Fahrläs­sigkeit. Für andere Schä­den als Per­so­n­en­schä­den, haftet AIM aus dem Titel des Schaden­er­satzes nur bei Vor­liegen von Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Im Falle grober Fahrläs­sigkeit ist die Haf­tung mit 10% der Auf­tragssumme, jedoch max­i­mal EUR 150.000,00, beschränkt.

 

11. Datenschutz:

Zur Infor­ma­tion über die Ver­ar­beitung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en weist AIM auf die Daten­schutzerk­lärung (einzuse­hen unter der Home­page www.aim-gmbh.at/datenschutz).

 

12. Gerichtsstand/anwendbares Recht/Erfüllungsort:

Gerichts­stand für alle sich mit­tel­bar oder unmit­tel­bar aus dem Ver­trag ergeben­den Stre­it­igkeit­en ist das für den Sitz von AIM örtlich und sach­lich zuständi­ge öster­re­ichis­che Gericht. 

Der Ver­trag unter­liegt öster­re­ichis­chem Recht unter Auss­chluss des Übereinkom­mens der Vere­in­ten Natio­nen über Verträge über den inter­na­tionalen Warenkauf. 

Für Liefer­ung und Zahlung gilt als Erfül­lung­sort der Sitz von AIM auch dann, wenn die Über­gabe vere­in­barungs­gemäß an einem anderen Ort erfol­gt.

 

 

Timelkam, 01.09.2023