Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. ALLGEMEINES

1) Diese Allgemeinen Bedingungen (in weiterer Folge AGB) gelten grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen der AIM Technical Solutions GmbH (in weiterer Folge AIM) und dem Auftraggeber bzw. Beschäftigungsbetriebes (in weiterer Folge AG), soweit nichts abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.

2) Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese Bedingungen maßgebend. Allfällige Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB des AG oder der Ö- Normen schriftlich vereinbart, gelten die Bestimmungen derer nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bedingungen bleiben nebeneinander bestehen.

3) Die Angebote/Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Der AG erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von AIM, dass dieser mit diesen AGB einverstanden ist. Die AGB sind auf der Homepage von AIM unter www.aim-gmbh.at bereitgestellt und abrufbar.

4) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preisleistungen u. dgl. sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.

5) Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum unter Schutz der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hin-sichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.

 

2. VERTRAGSGRUNDLAGEN

1) Angebote von AIM sind freibleibend. Die Annahme eines von AIM erstellten Angebotes erfolgt aus-schließlich durch Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder Angebot von AIM durch den AG oder ohne Unterfertigung dieser Unterlagen (ausschließlich Personalbereitstellung) durch die Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte.

2) Wird von AIM festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit des AG oder die Auftragsausfertigung den erforderlichen Ansprüchen nicht genügt, so steht AIM das Rücktrittsrecht zu bzw. ist gestattet, Vorausbezahlung oder hinreichende Sicherstellung zu verlangen.

3) Beginn und Dauer, Qualifikation des überlassenen Personals und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von AG und AIM unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von AIM.

4) AIM ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte durch andere Personen gleicher Qualifikation zu ersetzen.

5) Unvorhergesehene Lieferhindernisse, beispielsweise Streik, Ausfall von Materialanlieferungen, Unterbindung der Verkehrswege, Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

 

3. PREISE

1) Alle unsere Preise verstehen sich ohne Versicherung. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert berechnet.

2) Die Angebotspreise sind grundsätzlich veränderlich, sofern in den Vertragsunterlagen oder von AIM unter-zeichneten Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart.

3) Bei Vertragsabschluss mit veränderlichen Preisen erfolgt die Preisanpassung der am Tage der Auftragsannahme vereinbarten Preisen nach dem Preisindex der Baukostenveränderung des jeweiligen Ressorts des Bundesministeriums.

4) Stehzeiten werden gesondert berechnet.

5) Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbedingungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist AIM berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entgelterhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.

6) Grundlage für die Abrechnung der Leistungen der überlassenen Arbeitskräfte sind die vom AG nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsberichte). Unterfertigt der AG oder notfalls dessen Kunde die Stundenaufzeichnungen nicht, sind die Aufzeichnungen von AIM Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von AIM angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der AG bzw. der Beschäftigungsbetrieb.

 

4. LEISTUNGSDURCHFÜHRUNG, -UMFANG UND -FRISTEN

1) Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit dieser Voraussetzung beginnt die Leistungsfrist.

2) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom AG gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.

3) Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom AG übergebenen Plänen, Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser der AIM die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht von AIM hinsichtlich dieser Unterlagen und Angeben besteht nicht. Sollte der AG eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und muss entsprechend abgegolten werden.

4) Beschränkungen des Leistungsumfanges: Bei Provisorien besteht keine Gewähr und ist nur mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zurechnen.

Bei eloxierten und beschichtetet Materialien sind Unterschiede und den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

5) Seitens des AG sind folgende Punkte zu beachten:

  1. a) Kostenlose Beistellung eines Auto- oder Baukranes nach unserer Wahl, sowie die Gerüstung bei einer Arbeitshöhe über 4m (falls nicht anders vereinbart).
  1. b) Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufes. Die Voraussetzungen dazu bieten befahrbare Straßen für LKW, ebene Flächen zur Gerüstaufstellung, fertige Unterkonstruktionen, kostenlose Strom- und Wasserbeistellung, Bereitstellung geeigneter Lagerflächen im Montagebereich (ev. unter Dach), bauseitiger Abschluss einer Bauwesensversicherung und ordnungsgemäße Abnahme der Teilleistungen nach unserer Angabe.
  1. c) Für allfällige zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen hat der AG auf eigene Kosten zu sorgen.

6) Nach- bzw. Zusatzarbeiten werden von AIM nur nach schriftlicher Bestellung vom AG durchgeführt.

7) Die von AIM angeführten Lieferfristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart werden. Wird der vereinbarte Fertigstellungstermin aus Gründen, die der Sphäre des AG zuzurechnen sind, nicht eingehalten, werden die Leistungsfristen bzw. der Fertigstellungstermin entsprechend verlängert oder hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Etwaige daraus entstehende Mehrkosten für AIM sind vom AG zu tragen.

8) Die erbrachte Leistung gilt mit der Übergabe oder Inbetriebnahme, auch nur eines Teiles des Leistungsumfanges, als erfüllt.

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1) Verrechnung bei Personalbereitstellung 14 Tage netto ohne jeglichen Abzug ansonsten

30 % bei Auftragserteilung

50 % bei Anlieferung oder Lieferbereitschaft (Teilrechnungen), binnen 14 Tagen netto,

Rest nach Rechnungslegung innerhalb von 30 Tage netto.

2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen zum üblichen Bankzollzinssatz verrechnet. Überdies gehen sämtliche Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu Lasten des Auftraggebers.

3) Der AG ist berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen ist nur bei Erteilung einer Gutschrift durch uns möglich.

4) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber ohne Verpflichtung zum Protest angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

1) Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware, bleibt diese Eigentum der AIM.

Zu erwartende oder bereits vollzogene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind, soweit solche unser Vorbehaltseigentum berühren, AIM unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Bis zu dieser Verständigung hat der AG auf seine Kosten alle zur Abwehr des exekutiven Eingriffes zweckdienliche Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Exzindierung sind vom AG zu ersetzen. Im Falle einer Weiterveräußerung durch den AG gilt dessen Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderung als an uns abgetreten. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist AIM berechtigt, dem AG das Benützungsrecht an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso darf AIM den Vertragsgegenstand freihändig verwerten und zunächst alle Spesen abdecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG

1) Für die Dauer von 2 Jahren ab Erfüllungszeitpunkt (Inbetriebnahme, Übergabe durch AG) leistet AIM volle Gewähr für die Funktion der Erzeugnisse entsprechend der Bestimmung der Ö-NORMEN. Für von AIM gelieferte und/oder eingebaute Zukaufteile wird eine Gewährleistung gemäß Zulieferfirma erteilt. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer all-fälligen Mängelbehebung ist ausgeschlossen.

2) Etwaige, erkennbare Mängel sind vom AG umgehend, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Montagebeginn bei AIM schriftlich anzuzeigen.

3) Die Gewährleistung erfolgt primär durch die Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist an Ort und Stelle, die Ware oder Bauteil auf Kosten AIM abzuholen, oder mangelhafte Teile zu ersetzen. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so ist nach Wahl von AIM angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache/Teil nachzuliefern.

4) Der AG hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/ des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen.

5) Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind- bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche – unverzüglich unter möglich genauen Beschreibungen des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

6) Eine Gewährleistung bleibt ausgeschlossen, wenn die Ware durch den AG oder dessen Beauftragten mangelhaft instandgehalten wurde, ferner, wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

8. STORNO

Im Falle der Stornierung eines bestätigten Auftrages durch den Auftraggeber, verpflichtet sich dieser, eine Stornogebühr im Ausmaß von 20 % des vereinbarten Preises zu bezahlen. Hiervon unberührt bleiben Schadenersatzforderungen unsererseits für bereits erbrachte Leistungen.

 

9. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

1) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den Sitz der AIM.

2) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der AIM auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.

3) Es gelangt österreichisches Recht zur Anwendung.

 

10. RECHTE UND PFLICHTEN VON AIM UND DES AG BEI PERSONALBEREITSTELLUNG

1) Der AG/Beschäftigungsbetrieb (im folgenden Beschäftiger) ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutz- Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser AIM für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.

2) Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung…) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.

3) Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und er hat die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen und zu unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind AIM auf Verlangen vorzulegen und sind AIM alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4) Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikationen und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind.

5) Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von AIM zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

6) Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von AIM verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.

7) Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte von AIM nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen AIM und dem Beschäftiger getroffen.

8) Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher AIM derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

9) AIM ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

10) Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint sie nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger AIM hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. AIM wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

Timelkam, 07.12.2009