Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeiner Geltungsbereich:
Diese allgemeinen Bedingungen (in weiterer Folge AGB genannt), gelten grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen der AIM Technical Solutions GmbH (in weiterer Folge AIM genannt) und dem Auftraggeber (in weiterer Folge AG genannt), soweit nichts Abweichendes vereinbart und von AIM schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese Bedingungen maßgebend. Allfällige Bedingungen des AG verpflichten AIM nicht. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen AIM abweichende Regelungen gelten nur, soferne AIM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen AIM gelten auch dann, wenn AIM in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen AIM abweichender Bedingungen des AG die Leistungen oder Lieferungen an den AG vorbehaltslos ausführt.
Individuelle Vereinbarungen mit dem AG haben stets Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote/Kostenvoranschläge:
Alle Angebote von AIM sind in allen Bestandteilen freibleibend, wenn und insoweit sie nicht ausdrücklich als bindend für einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Lichtbilder, sonstige technische Unterlagen sind geistiges Eigentum von AIM. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und aushändigen an Dritte, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von AIM erfolgen. Des Weiteren dürfen sie nicht für einen anderen Zweck genutzt werden als für den, für den sie geliefert wurden. Die Preise von AIM verstehen sich freibleibend, soferne nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich, soferne im Kostenvoranschlag oder Angebot nicht ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit von AIM erklärt wird.
3. Vertragsabschluss:
Verträge kommen entweder durch die schriftliche Auftragsbestätigung von AIM (per Post, Fax oder e‑mail) oder durch Abschluss eines eigenständigen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages zustande.
Der geschuldete Leistungsumfang wird abschließend im Angebot/Auftragsbestätigung und Vertrag geregelt.
Wird von AIM festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit des AG zweifelhaft ist, so steht AIM das Rücktrittsrecht zu bzw. ist AIM berechtigt, Vorausbezahlung oder hinreichende Sicherstellung zu verlangen. Der AG ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung verpflichtet und hat insbesondere seine Vorleistungspflichten zeitgerecht und vollständig zu erfüllen. AIM ist nicht verpflichtet AG auf die Termine der Erfüllung der Leistungs- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen. AG hat AIM alle durch die von ihm nicht zeitgerecht und/oder nicht vollständig erfüllten Leistungs- und Mitwirkungspflichten verursachten Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen.
Sämtliche für die Anlage erforderliche Bewilligungen/Genehmigungen usw. hat AG eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen und zu veranlassen.
Leistungsänderungen sind nach freiem Ermessen von AIM zulässig, soweit die geänderte Leistung qualitativ und quantitativ der ursprünglich vereinbarten Leistung entspricht.
4. Lieferfristen:
Die in der Auftragsbestätigung/Vertrag genannten Liefer- und Montagefristen und ‑termine beginnen, soferne eine Anzahlung vereinbart wurde, nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei AIM.
Soferne AG Vorleistungen zu erbringen hat, verlängern sich die Liefer- und Montagefristen und ‑termine um den Zeitraum, um den AG diese Vorleistungen verspätet erbringt. AIM ist berechtigt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird vom AG eine Änderung der Anlage gewünscht, so sind allfällig verbindlich vereinbarte Liefer- und Montagefristen und ‑termine nicht mehr gültig. In diesem Fall ist AIM zur einseitigen Bekanntgabe neuer, angemessener Liefer- und Montagefristen berechtigt.
Durch Vorkommnisse, wie insbesondere verzögerte Transportmittel, Betriebsstörungen, Streiks, Lieferverzug bei Unterlieferanten, verzögerte Anlieferung von Materialien oder sonstiger wichtiger Gründe, die nicht in der Sphäre von AIM liegen, verlängern sich die Fristen für die Dauer der Behinderung.
5. Abnahme der Anlage:
Die Fertigstellung der Anlage wird dem Kunden mitgeteilt. Nach Fertigstellung wird, wenn vereinbart, ein Probebetrieb durchgeführt, in welchem alle betriebs- und funktionswesentlichen Eigenschaften der Anlage geprüft werden. Nach Abschluss eines allfälligen Probebetriebes oder nach Fertigstellung der Anlage, je nach dem, ob ein Probebetrieb vereinbart wurde, teilt AIM AG die Abnahmebereitschaft der Anlage mit. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Anzeige der Abnahmebereitschaft nicht die Abnahme durch den AG, ohne dass dieser schriftlich mitgeteilt hat, dass er aus sachlich gerechtfertigten Gründen an der Durchführung der Abnahme gehindert ist, so gilt die Anlage als abgenommen (Abnahmefiktion). Die Anlage gilt ebenso als abgenommen, sobald AG diese in Gebrauch nimmt oder in Betrieb setzt. In den übrigen Fällen erfolgt die Abnahme durch ein schriftliches
Abnahmeprotokoll. Allfällige Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu verzeichnen, ansonsten derartige Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn, die Mängel wären auch bei eingehender Überprüfung der Anlage nicht erkennbar. Geringfügige Mängel, welche die Funktionstauglichkeit der Anlage nicht beeinträchtigen, berechtigen AG nicht zur Abnahmeverweigerung. AG kann die Abnahme demgemäß nur im Falle eines wesentlichen Mangels verweigern.
6. Eigentumsvorbehalt:
Die Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Eigentum von AIM. Im Falle einer Weiterveräußerung der Anlage oder von Anlageteilen gilt die Kaufpreisforderung des AG bis zur vollständigen Befriedigung der Forderungen von AIM als an AIM abgetreten. Im Falle des Zahlungsverzuges und Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch AIM ist AIM berichtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrnisse beim AG oder am sonst befindlichen Ort abzuholen.
7. Preise/Entgelt:
Ein Pauschalentgelt muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und umfasst nur die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Soferne Einheitspreise vereinbart sind, handelt es sich bei den Mengenangaben um Schätzungen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
AIM ist berechtigt die Preise angemessen zu erhöhen, wenn Steigerung von Löhnen, Energiekosten und Einkaufskosten für das zu liefernde Material insgesamt die im Angebot/Vertragsabschluss kalkulierten Kosten um insgesamt 5% übersteigen.
8. Zahlungsbedingungen:
AIM ist berechtigt Abschlagszahlungen nach Baufortschritt oder entsprechend eines Zahlungsplanes in Rechnung zu stellen.
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung ohne Abzug fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die unternehmerischen Verzugszinsen.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist ausschließlich der Sitz von AIM. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AIM berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages entweder von der Vorauszahlung oder bankmäßigen Sicherstellung des vereinbarten Restbetrages des Gesamtauftrages abhängig zu machen oder gänzlich vom Vertrag – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – zurückzutreten.
Die Aufrechnung von Forderungen des AG gegenüber Forderungen von AIM ist nicht zulässig.
9. Gewährleistung:
AIM übernimmt die gesetzliche Gewährleistung für die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe, soferne der auftretende Mangel unverzüglich mit genauer Mängelbeschreibung schriftlich angezeigt wurde.
Als zugesicherte Eigenschaften der Anlage gelten nur solche, die ausdrücklich und schriftlich als zugesicherte Eigenschaften zwischen AIM und den Kunden vereinbart wurden. Die Vermutungsregel gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Beanstandungen wegen Mängeln, die bei sofortiger Untersuchung der Anlage festgestellt werden können, sind längstens binnen 5 Werktagen ab Annahme bei sonstigem Verlust des Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruches schriftlich anzuzeigen.
Bei Vorliegen eines berechtigten Mangels ist AIM nach eigener Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet. Ist die Verbesserung bzw. der Austausch unmöglich oder mit einem für AIM unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann der AG auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel ausschließlich Preisminderung begehren. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die trotz Einhaltung der vorgesehenen Betriebs‑, Wartungs- und Einbauvorschriften der Anlage auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung eintreten.
Für Kosten einer durch den AG selbst genommenen Mängelbehebung hat AIM nur dann einzustehen, wenn hierzu eine schriftliche Zustimmung vorliegt. Wird die Anlage aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Vorgaben des AG ausgeführt, so erstreckt sich die Haftung von AIM nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben oder Vorgaben, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Die Prüf- und Warnpflicht von AIM wird einvernehmlich abbedungen.
10. Haftung/Folgeschäden/Schadenersatz:
Die Haftung von AIM für Folgeschäden wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder andere wirtschaftliche oder indirekte Folgeschäden wird ausgeschlossen.
Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Für Personenschäden haftet AIM auch bei leichter Fahrlässigkeit. Für andere Schäden als Personenschäden, haftet AIM aus dem Titel des Schadenersatzes nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit 10% der Auftragssumme, jedoch maximal EUR 150.000,00, beschränkt.
11. Datenschutz:
Zur Information über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten weist AIM auf die Datenschutzerklärung (einzusehen unter der Homepage www.aim-gmbh.at/datenschutz).
12. Gerichtsstand/anwendbares Recht/Erfüllungsort:
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von AIM örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von AIM auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Timelkam, 01.09.2023